AGB

AGB  (Stand 09/2009)


Teil 1: Präambel


1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB und sind Bestandteil aller auch künftigen zwischen der Heine Optotechnik GmbH & Co. KG (nachfolgend HEINE genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde bzw. Lieferant genannt) geschlossenen Verträge, die den Einkauf von Waren zur eigenen Produktion, Handelsware und den Verkauf eigener Produkte zum Gegenstand haben.


2. Im Verhältnis zu Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit die nachfolgende Regelungen von Gesetzes wegen nicht auf Verbraucher anwendbar sind.


3. Individuelle Vereinbarungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Falle vor. Etwaige anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden und des Lieferanten haben keine Gültigkeit, es sei denn, HEINE bestätigt diese ausdrücklich in Schriftform. Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.


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Teil 2:   Allgemeine EINKAUFSBEDINGUNGEN


1. Falls innerhalb von acht Tagen keine Auftragsbestätigung seitens des Lieferanten erfolgt, gilt der Auftrag als angenommen. Die Erstellung von Angeboten ist für HEINE kostenlos und unverbindlich.


2. Von HEINE vorgeschriebene Lieferfristen sind ein wesentlicher und verbindlicher Bestandteil des jeweiligen Auftrages. Der Lieferant ist verpflichtet, HEINE unverzüglich in Textform zu unterrichten, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Eine Überschreitung der Liefertermine berechtigt HEINE bei Stellung einer angemessenen Nachlieferungsfrist zur Abbestellung. Die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung bleibt davon unberührt.


3. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Preisänderungen, die zwischen Bestellung und Lieferung eintreten, sind HEINE unverzüglich mitzuteilen und bedürfen der schriftlichen Genehmigung. Im Falle derartiger Preisänderungen steht HEINE das Recht zu, von dem erteilten Auftrag zurückzutreten.


4. Gerät der Lieferant in Verzug, so ist HEINE berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 0,5% pro angefangene Woche Verzug des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens vom Lieferanten zu verlangen. Dem Lieferanten verbleibt das Recht zum Nachweis, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.


5. HEINE kann die Vertragsstrafe verlangen, wenn HEINE sich das Recht dazu spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach der Annahme der letzten im Rahmen der Bestellung zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen vorbehält.


6. Alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, sonstigen Unterlagen und Informationen sind strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit  ausdrücklicher Zustimmung von HEINE offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt nach Abwicklung der Aufträge bestehen. Der Lieferant verpflichtet sich, nicht allgemein bekannte kaufmännische und technische Informationen und Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen zu verwenden. Etwaige Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Der Lieferant darf bei der Abgabe von Referenzen oder bei Veröffentlichungen die Firma oder Marken des Bestellers nur nennen, wenn dieser vorher schriftlich zugestimmt hat.


7. Die Lieferung versteht sich, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, frei Werktor HEINE einschließlich Verpackung.


8. Die Rechnung des Lieferanten ist von HEINE anerkannt, wenn nicht innerhalb  von 21  Tagen nach Empfang der Ware eine schriftliche Mängelrüge erfolgt ist. HEINE behält sich jedoch vor, Ansprüche auf Wandlung, Minderung und gegebenenfalls Ersatz des entstandenen Schadens auch dann geltend zu machen, wenn die Fehler sich nicht bei der handelsüblichen Abnahme, sondern erst bei laufender Verwendung des gelieferten Gutes (verdeckter Mangel) feststellen lassen oder wenn die in den Angeboten zugesicherten Eigenschaften nicht restlos zutreffen.  


9. Der Lieferant hat dem Besteller Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung im Gegensatz zu den bislang  gegenüber HEINE erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen grundsätzlich unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von HEINE.


10. Die Zahlung erfolgt, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder von 30 Tagen netto nach Erhalt der Rechnung bzw. der Ware. Eigentumsvorbehalte erkennt HEINE nicht an. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Besteller ohne dessen schriftliche Zustimmung abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen; das gilt nicht bei wirksamer Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts durch den Lieferanten.


11. Beide Parteien sind berechtigt, für den Fall, dass  zwischen Erteilung der Auftragsbestätigung und Durchführung der Lieferung Umstände bekannt werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung der jeweiligen Leistungspflicht  widerlegen können, von den vereinbarten Zahlungsbedingungen zurückzutreten und neue Bedingungen festzusetzen.


12. Sofern HEINE Teile dem Lieferanten beistellt, behält sich HEINE hieran das Eigentum vor. Verarbeitungen oder Umbildung durch den Lieferanten werden für HEINE vorgenommen. Wird Vorbehaltsware mit anderen, nicht HEINE gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt HEINE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der  Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.


13. Soweit dem Lieferanten überlassene Gegenstände zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder umgebildet werden, gilt der Lieferant als Hersteller. Im Falle einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit anderen Gegenständen erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes, den die Gegenstände zur Zeit der Verbindung oder Vermischung hatten. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferanten anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Miteigentum für HEINE.


14. Bei Beschädigung oder Zerstörung von  beigestellter Ware, die der Lieferant zu verantworten hat, behält sich HEINE Schadenersatzansprüche vor.


15. An Werkzeugen behält sich HEINE das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von HEINE bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die HEINE gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Beschädigung, Verlust und Untergang zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant HEINE schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. HEINE nimmt die Abtretung hiermit an.


16. Der Lieferant ist verpflichtet an HEINE gehörenden Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er HEINE sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche vorbehalten.


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Teil 3:  Allgemeine VERKAUFSBEDINGUNGEN


1. Die Angebote von HEINE sind freibleibend. Die Lieferungsmöglichkeit sowie Liefertermine werden nach bester Möglichkeit eingehalten, sind aber dessen ungeachtet unverbindlich; ggf. ist bei Abweichungen darüber unverzüglich in Textform zu informieren.


2. Die Auftragserteilung bedarf grundsätzlich der Textform und ist für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung bindend. HEINE ist in der Entscheidung über die Annahme frei.


3. Technische Beschreibungen der Auftragsbestätigung sind soweit unverbindlich, als HEINE sich Änderungen durch technische Verbesserungen bis zum Lieferdatum vorbehält.


4. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Kunden ist HEINE berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern. Dem Kunden verbleibt das Recht zum Nachweis, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. HEINE kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.


5. Teillieferungen sind zulässig.


6. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Annahme der Ware verweigert, kann HEINE die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. HEINE ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 0,5% des vereinbarten Kaufpreises pro angefangene Woche ab Fristende oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens vom Kunden zu verlangen. Dem Kunden verbleibt das Recht zum Nachweis, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.


7. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den jeweiligen Kunden über, sobald HEINE die Ware zur Verfügung stellt und den Besteller darüber unterrichtet hat oder dem Transportführer übergeben hat. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist.


8. HEINE leistet für Mängel bei Neuwaren zunächst - nach Wahl von HEINE - durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.


9. Auf Wunsch von HEINE ist die beanstandete Ware frei zurückzusenden, sofern es sich dabei um unbedeutende Kostenteile handelt.


10. Minderung ist in jedem Falle ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche z.B. bei Mangelfolgeschäden sind grundsätzlich ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.


11. Mit dem Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten beginnen keine neuen Gewährleistungsfristen zu laufen.  


12.Erweiterte Gewährleistung - Garantie


12.1 Allgemeine GewährleistungAnstelle der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 2 Jahren übernimmt HEINE für seine Geräte (ausgenommen Verbrauchsmaterialien wie z.B. Lampen, Einmalgebrauchsartikel und Ladebatterien) eine Garantie von 5 Jahren ab Warenauslieferung ab Werk.Diese Garantie gilt für einwandfreies Arbeiten bei bestimmungsgemäßer Verwendung und Beachtung der Gebrauchsanweisung. Während der Dauer der Gewährleistung und Garantie werden auftretende Fehler und Mängel am Gerät kostenlos beseitigt, soweit sie nachweislich auf Material-, Verarbeitungs- und/oder Konstruktionsfehlern beruhen. Rügt ein Besteller während der Gewährleistung einen Sachmangel, so trägt er stets die Beweislast dafür, dass das Produkt bereits bei Erhalt der Ware mangelhaft war. Diese gesetzliche Gewährleistung und die Garantie beziehen sich nicht auf solche Schäden, die durch Abnutzung, fahrlässigen Gebrauch, Verwendung von nicht original HEINE Teilen / Ersatzteilen  (insbesondere Lampen, da diese speziell für HEINE Instrumente nach folgenden Kriterien entwickelt wurden: Farbtemperatur, Lebensdauer, Sicherheit, optische Qualität und Leistung), durch Eingriffe nicht von HEINE autorisierter Personen entstehen oder wenn Vorschriften in der Gebrauchsanweisung vom Kunden nicht eingehalten werden. Weitere Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am HEINE Produkt selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.


12.2 HEINE GAMMA  G5®, G7®,GP®, GST®, XXL LF® Blutdruckmessgeräte
Anstelle der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 2 Jahren übernimmt HEINE für die Blutdruckmessgeräte ohne Zubehör (Manschetten-Hülle und Ball) HEINE GAMMA G5®/GP®/GST® eine Garantie von 5 Jahren, für HEINE GAMMA G7®/ XXL LF® eine Garantie von 10 Jahren ab Warenauslieferung ab Werk. Für Manschetten-Hülle und Ball übernimmt HEINE eine Gewährleistung von 2 Jahren ab Warenauslieferung ab Werk. Diese Garantie gilt für einwandfreies Arbeiten bei bestimmungsgemäßer Verwendung und Beachtung der Gebrauchsanweisung. Während der Dauer von Gewährleistung und Garantie werden auftretende Fehler und Mängel am Gerät kostenlos beseitigt, soweit sie nachweislich auf Material-, Verarbeitungs- und/oder Konstruktionsfehlern beruhen. Rügt ein Besteller während der Gewährleistung einen Sachmangel, so trägt er stets die Beweislast dafür, dass das Produkt bereits bei Erhalt der Ware mangelhaft war. Die gesetzliche Gewährleistung und die Garantie beziehen sich nicht auf solche Schäden, die durch Abnutzung, fahrlässigen Gebrauch, Verwendung von nicht original HEINE Teilen / Ersatzteilen, nicht original HEINE Zubehör und Änderung oder Reparaturen nicht durch  HEINE autorisierter Fachbetriebe entstehen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.


12.3 HEINE Fiber Optik Laryngoskop Leistungsgarantie Der HEINE HiLite® Fiber Optik Lichtleiter der Classic+, Modular+ und SANALON+ Laryngoskope mit verbesserter Lichttransmission besitzt 5 Jahre Garantie, die sicherstellt, dass die Beleuchtungsstärke selbst nach mehrfachen Autoklavierzyklen nicht unter 1.000 Lux fällt (bei 4.000 Autoklavierungen bei Standardautoklavierzyklen 134°C/5 min.). Die Leistungsgarantie bezieht sich auf HEINE Laryngoskope, die entsprechend den Hinweisen in der Gebrauchsanweisung gereinigt, sterilisiert, desinfiziert oder autoklaviert wurden.


13. HEINE behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wenn der Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen übersteigt, ist HEINE zur Freigabe der Vorbehaltsware auf Verlangen des Kunden verpflichtet. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig.


14. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde hat HEINE von allen Zugriffen Dritter auf die Ware unverzüglich schriftlich zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware.


15. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat der Kunde HEINE unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat HEINE alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware entstehen.


16. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt HEINE bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen, ohne dass es zuvor einer besonderen Erklärung bedarf. HEINE nimmt die Abtretung an. Dies erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder deren Beendigung des Kunden mit seinem Kunden ergeben. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. HEINE behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.


17. HEINE ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Daneben ist HEINE berechtigt, bei Verletzung einer Vertragspflicht vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen, wenn HEINE ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.


18. Wenn nicht anders angegeben, sind  Rechnungen innerhalb 30 Tagen rein netto zur Barzahlung fällig. Als Barzahlung gilt auch die Banküberweisung oder Zahlung mit Bankscheck.


19. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn HEINE über den Betrag uneingeschränkt verfügen kann. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Gutschrift auf dem Konto von HEINE als Zahlung.


20. Beide Parteien sind berechtigt, für den Fall, dass zwischen Erteilung der Auftragsbestätigung und Durchführung der Lieferung Umstände bekannt werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung der jeweiligen Leistungspflicht widerlegen können, von den vereinbarten Zahlungsbedingungen zurückzutreten und neue Bedingungen festzusetzen.


21. Die Annahme von diskontfähigen Wechseln wird vorbehalten. Diskont- und sonstige Spesen gehen stets zu Lasten des Käufers und sind sofort in bar zu entrichten. Wechsel werden unter dem Vorbehalt der Einlösung gutgeschrieben. Die Hereingabe von Wechseln gilt erst dann als Zahlung, wenn die Annahme von HEINE schriftlich bestätigt worden ist.


22. Die Preise gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, ab Werk HEINE unverpackt.


23. HEINE ist berechtigt, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.


24. HEINE ist berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Kunde ist hiervon zu unterrichten.


25. Der Kunde hat während des Verzugs Forderungen gegen ihn in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Kunden behält HEINE sich vor, einen höheren Verzugsendschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Die Berechnung von Verzugszinsen in handelsüblicher Höhe, mindestens aber in Höhe der berechneten Bankzinsen, behält HEINE sich vor.


26. Die Rechnung gilt durch HEINE als anerkannt, wenn nicht innerhalb 21 Tagen widersprochen wird.


27. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder diese unbestritten sind. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, wenn die Ansprüche des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


28. Die Ausfuhrung aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den jeweils gültigen Ausfuhrbestimmungen. Der Export von Waren in Nicht-EU-Länder bedarf  grundsätzlich der schriftlichen Einwilligung durch HEINE - unabhängig davon dass der Kunde für das Einholen jeglicher behördlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat.


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Teil 4: Allgemeine Schadenersatzregelungen; Haftungsbeschränkung, Schutzrechte


1. Schadenersatz


1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden bzw. dem Lieferanten nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch HEINE, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen.


2. Für typische, vorhersehbare unmittelbare Durchschnittsfolgeschäden haftet HEINE darüber hinaus aus zwingenden rechtlichen Gründen auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch HEINE, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind.


3. Sofern dies in der jeweiligen Leistungsbeziehung zulässig ist, wird die Haftungssumme auf die von HEINE  abgeschlossene Versicherung(en) begrenzt.
2. Haftung


1. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder aus Garantie.  


2. Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Insoweit haftet HEINE insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögens- und Folgeschäden des Kunden. Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat. Im Übrigen gilt  Teil 4.1.


3. Umgang mit Urheber- und Schutzrechten1. Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Kunden allein zu seiner Nutzung oder zum Wiederverkauf überlassen, d.h. er darf diese weder für Dritte kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.


2. Der Lieferant der Software haftet HEINE als Besteller für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter im Rahmen der nachfolgenden Regelungen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung setzt voraus, dass HEINE den Lieferanten unverzüglich über Inanspruchnahme durch Dritte aus Schutzrechten unterrichtet und bei der Behandlung dieser Ansprüche und der Verfolgung der Rechte Dritter im Einvernehmen mit dem Lieferanten vorgeht.


3. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird der Lieferant von seinen Verpflichtungen frei. Ergibt sich eine Verletzung von Schutzrechten und wird deshalb HEINE die Benutzung eines Liefergegenstandes ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt, so wird der Lieferant auf eigene Kosten nach seiner Wahlentweder-HEINE das Recht zur Benutzung des Liefergegenstandes verschaffen oder-den Liefergegenstand schutzrechtsfrei gestalten oder-den Liefergegenstand durch einen anderen Gegenstand entsprechend Leistungsfähigkeit ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt oder-den Liefergegenstand gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen.


4. Nimmt HEINE Veränderungen an dem Liefergegenstand, den Zusatzeinrichtungen oder die Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Geräten oder Vorrichtungen vor und werden dadurch Schutzrechte Dritter verletzt, entfällt die Haftung des Lieferanten.


5. Ebenso haftete der Lieferant nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte für einen Liefergegenstand, der nach Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben von HEINE gefertigt ist. HEINE hat den Lieferanten in diesen Fällen von der Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.


6. Weitergehende oder anderweitige Ansprüche stehen dem Besteller wegen der Verletzung Schutzrechte Dritter nicht zu. Insbesondere ersetzt HEINE auch keine Folgeschäden wie Produktions- oder Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht, soweit 4.2.1 berührt ist.


4.Datenschutz


1. Alle personenbezogenen Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden elektronisch verarbeitet und gespeichert, und im Rahmen der Bestellabwicklung an verbundene oder beauftragte Unternehmen weitergegeben. Darüber hinaus erfolgt die Weitergabe von Daten zum Zwecke der Kreditprüfung und Bonitätsüberwachung an verbundene Unternehmen sowie auch gegebenenfalls an die Schufa und weitere Wirtschaftsinformationsdienste.


2. Bei der Datenverarbeitung werden die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes beachtet. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Datenübertragung im Internet für alle Teilnehmer nach derzeitigem Stand der Technik nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass sich Unbefugte während des Übermittlungsvorgangs Zugriff auf die übermittelten Daten verschaffen.


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Teil 5: Schlussbestimmungen


1. Mündliche Nebenabreden werden  nicht getroffen.


2. Sofern Textform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax)  oder E-Mail gewahrt.


3. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vereinbarungen bzw. Klauseln dieses Vertrages hat auf die Wirksamkeit des gesamten Vertrages in seinen übrigen Teilen keinen Einfluss.


4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Lücken durch das dispositive Recht unter Berücksichtigung des von den Parteien erklärten Willens zu schließen sind.


5. Für diese AGBen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen HEINE und dem jeweiligen Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG). Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.


6. Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Urkundenprozesse, ist im Rahmen des § 38 ZPO der Geschäftssitz von HEINE. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.